Humanitäres Völkerrecht und Richtlinien über

Geschützte Personen: Verwundete, Kranke und Sanitätspersonal

Der Schutz der Kranken und Verwundeten in bewaffneten Konflikten war das Gründungsprinzip des Genfer Abkommens von 1864. Der Grundsatz bildete fortan den Kern des humanitären Völkerrechts, das später auch auf andere Aspekte von Kriegen ausgedehnt und in den Genfer Abkommen von 1949, drei Zusatzprotokollen und weiteren Verträgen gefestigt wurde.

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Das humanitäre Völkerrecht Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige und Sanitätspersonal

Das ursprüngliche Genfer Abkommen von 1864 wurde durch die Erlebnisse des Genfer Bürgers Henry Dunant auf dem Schlachtfeld von Solferino im Jahr 1859 inspiriert. Das Entsetzen, das er angesichts des Leides der Kranken und Verwundeten empfand, führte dazu, dass er das Buch „Eine Erinnerung an Solferino“ veröffentlichte und eine Gruppe von Kollegen um sich versammelte, um gemeinsam für ein internationales Vorgehen einzutreten. 

Das Ergebnis der Bemühungen war das ursprüngliche Genfer Abkommen. Es wurde von gerade einmal zwölf Staaten unterzeichnet. Das von Henry Dunant und seinen Kollegen gegründete Organisationskomitee erhielt später den Namen Internationales Komitee vom Roten Kreuz. 

Heute sind die vier Genfer Abkommen von 1949 universell anerkannt. Alle Staaten der Welt haben sie ratifiziert. 

Der Schutz der Kranken und Verwundeten ist nun im Ersten und Zweiten Genfer Abkommen von 1949 und in den Zusatzprotokollen I und II aus dem Jahr 1977 verankert. Das Zweite Genfer Abkommen erweiterte den Schutz für Kranke und Verwundete auf dem Schlachtfeld auf die Kriegsführung auf See und umfasst auch den Schutz von Schiffbrüchigen. 

Als „Verwundete und Kranke“ gelten alle Militär- oder Zivilpersonen in einem bewaffneten Konflikt, die medizinische Versorgung oder Pflege benötigen und sich nicht an den Feindseligkeiten beteiligen. „Schiffbrüchige“ sind Militärangehörige oder Zivilpersonen, die sich auf See oder in einem anderen Gewässer infolge eines Unglücks in Gefahr befinden und die jegliche feindselige Handlung unterlassen. 

Der zentrale Grundsatz lautet: „Alle Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, unabhängig davon, welcher Partei sie angehören, müssen geschont und geschützt werden.“ Eine angemessene medizinische Versorgung muss so bald wie möglich organisiert werden, ohne dass zwischen Militärangehörigen oder Zivilpersonen, zwischen Freund oder Feind unterschieden wird. 

Die Konfliktparteien müssen jederzeit und insbesondere nach Kämpfen unverzüglich alle zu Gebote stehenden Massnahmen treffen, um nach Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen zu suchen und sie zu bergen, sie vor Beraubung und Misshandlung zu schützen und sicherzustellen, dass sie angemessen versorgt werden. Zudem sind sie angehalten, nach den Gefallenen zu suchen und deren Ausplünderung zu verhindern. 

Damit eine wirksame Hilfe für Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige gewährleistet werden kann, müssen medizinisches und humanitäres Personal und entsprechende Einrichtungen unter allen Umständen geschont und geschützt werden. Dieser Schutz darf nur aufhören, wenn medizinische Einrichtungen zu militärischen Zwecken, etwa als Unterkunft für unversehrte Soldaten oder für Aktivitäten des Militärgeheimdienstes, verwendet werden. 

Das humanitäre Völkerrecht (HVR) schützt auch militärische und zivile Sanitätstransporte. Geschützte Sanitätsfahrzeuge dürfen unter keinen Umständen aktive Militärangehörige, Waffen oder Munition befördern. 

Das ursprüngliche Genfer Abkommen schuf das Schutzzeichen des Roten Kreuzes, um geschütztes Sanitätspersonal und geschützte Objekte auf dem Schlachtfeld zu kennzeichnen. Heute bieten der Rote Halbmond und der Rote Kristall als Schutzzeichen denselben Schutz wie das Rote Kreuz. Die Verwendung dieser Embleme ist völkerrechtlich streng geregelt. Ein gezielter Angriff auf Personen, Gebäude oder Transporte, die deutlich sichtbar eines der Schutzzeichen tragen, ist ein Kriegsverbrechen.