Jus ad bellum und jus in bello

Das humanitäre Völkerrecht (HVR) oder jus in bello ist das Recht, das die Kriegsführung regelt.

Northern Cauca, Colombia: Colombian Army soldiers patrol a civilian area.

Erklärung für jus ad bellum und jus in bello

Das humanitäre Völkerrecht (HVR) oder jus in bello ist das Recht, das die Kriegsführung regelt. Das HVR ist rein humanitärer Natur und soll das verursachte Leid lindern. Es ist unabhängig von Fragen zur Rechtfertigung oder den Gründen für Krieg oder seine Verhinderung, die unter das jus ad bellum fallen. 

Die klare Unterscheidung zwischen jus in bello und jus ad bellum ist vergleichsweise neu. Die Begriffe haben erst rund zehn Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg Eingang in die Debatten und Schriften über Regeln im Krieg gefunden. Die Konzepte, die sie abdecken, gab es in rechtlichen Debatten natürlich bereits früher, doch ohne die klare Unterscheidung, welche die Übernahme der Begriffe mit sich brachte. 

Der Zweck des HVR besteht darin, durch Krieg verursachtes Leid zu lindern, indem Betroffene so gut wie möglich geschützt und unterstützt werden. Es befasst sich also mit der Realität eines Konflikts, ohne nach den Gründen dafür oder der Rechtmässigkeit des Einsatzes von Gewalt zu fragen. Es regelt lediglich jene Aspekte des Konflikts, die von humanitärem Belang sind. Es ist das, was unter jus in bello (Recht im Krieg) verstanden wird. Seine Bestimmungen gelten für die sich bekriegenden Parteien unabhängig von den Gründen des Konflikts und davon, ob die von den Parteien angegebene Ursache wahr ist. 

Jus ad bellum (Recht zur Anwendung von Gewalt) oder jus contra bellum (Recht über die Verhütung von Krieg) zielt darauf ab, die Anwendung von Gewalt zwischen Staaten zu begrenzen. Gemäss der UN-Charta müssen Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen (Art. 2 Abs. 4). Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden Handlungen zur Selbstverteidigung oder infolge eines Beschlusses des UN-Sicherheitsrats gemäss Kapitel VII der UN-Charta. 

In internationalen bewaffneten Konflikten ist oft schwierig festzustellen, welcher Staat gegen die UN-Charta verstossen hat. Bei der Anwendung des humanitären Völkerrechts soll nicht die schuldige Partei angeprangert werden, da dies Kontroversen auslösen und die Umsetzung der Bestimmungen behindern würde, da jede gegnerische Partei die Opferrolle für sich in Anspruch nehmen würde. Zudem soll das HVR Kriegsopfer und ihre Grundrechte schützen, unabhängig davon, welcher Partei sie angehören. Deshalb muss jus in bello unabhängig bleiben von jus ad bellum oder jus contra bellum.