Andere Gesetzeswerke, die von Gewalt betroffene Menschen schützen

In bewaffneten Konflikten ergänzen sich das HVR und andere Rechtsregime. Sie sind jedoch deutlich auseinanderzuhalten, insbesondere jus in bello (oder HVR), das die Kriegsführung regelt, und jus ad bellum, das sich auf die Gründe für Krieg bezieht. Das Recht der Menschenrechte und das Flüchtlingsrecht können sich mit HVR überschneiden.

HVR und andere Rechtsregime

In bewaffneten Konflikten ergänzen sich das humanitäre Völkerrecht und andere Rechtsregime. Sie sind jedoch deutlich auseinanderzuhalten, insbesondere jus in bello (oder HVR), das die Kriegsführung regelt, und jus ad bellum, das sich auf die Gründe für Krieg bezieht. Das Recht der Menschenrechte und das Flüchtlingsrecht können sich mit HVR überschneiden. 

Humanitäres Völkerrecht und das Recht der Menschenrechte sollen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Würde von Menschen beitragen. Während HVR nur in Zeiten bewaffneter Konflikte anwendbar ist, gilt das Recht der Menschenrechte jederzeit, in Friedens- und Kriegszeiten. 

Staaten müssen handeln, um die Einhaltung und Anwendung beider Gesetzeswerke zu gewährleisten. Es gibt bestimmte Bedingungen, unter denen gewisse Menschenrechte durch einen Staat ausser Kraft gesetzt werden können, wenn er einer ernsthaften öffentlichen Bedrohung gegenübersteht. Die Grundrechte, die den „harten Kern“ der Menschenrechte bilden, können durch Staaten jedoch nicht ausser Kraft gesetzt werden. 

Unter dem HVR gibt es keine Bestimmungen, die einen Verzicht auf ihre Anwendung vorsehen. Das HVR muss unter allen Umständen eingehalten werden. 

Das internationale Flüchtlingsrecht schützt und unterstützt Menschen, die eine internationale Grenze überquert haben. Es ergänzt das Recht der Menschenrechte und, wenn die Flüchtlinge sich in einem Gebiet befinden, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, auch das HVR. 

Das HVR gründet auf den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen, den Haager Abkommen und verschiedenen Verträgen über die Mittel und Methoden der Kriegsführung, insbesondere Waffen. Gemäss den Genfer Abkommen hat das IKRK als Hüter des HVR den Auftrag, die Einhaltung des HVR und die Anwendung seiner Bestimmungen zu fördern. 

Das Recht der Menschenrechte wurde über verschiedene internationale Instrumente entwickelt. Dazu gehören die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966. Sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene wurden Durchsetzungsmechanismen geschaffen. 

Das Flüchtlingsrecht hat seinen Ursprung im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951. Die internationale Aufsicht liegt in der Verantwortung des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR). 

Das HVR (jus in bello) unterscheidet sich auch vom internationalen Recht, das die Anwendung von Gewalt zwischen Staaten verbietet und Ausnahmen zu diesem Grundsatz festlegt (jus ad bellum). Jus ad bellum wird von der UN-Charta geregelt und durch UN-Mechanismen umgesetzt. 

Die Pflicht von Staaten, das HVR einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen, ist unberührt von Auseinandersetzungen über die Rechtfertigung oder die Verhinderung von bewaffneten Konflikten, denn diese Fragen fallen unter das jus ad bellum.